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Tätigkeiten in mehreren EU-Mitgliedstaaten - das Formular-A1 ist immer mitzuführen

Wichtige InformationenAufsatzUrsula KochAnwBl 2024, 339 Heft 6 v. 29.5.2024

Wir erinnern daran, dass sowohl bei Tätigkeiten, die regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat (Art 13 VO [EG] 883/2004) ausgeübt werden, als auch bei Tätigkeiten, die nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt werden, sog Entsendungen (Art 12 VO [EG] 883/2004), bei der Ausübung der Tätigkeit im EU-Ausland verpflichtend ein Formular-A1

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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