A.A., ein syrischer Staatsangehöriger, beantragte in Deutschland Asyl, nachdem er Syrien 2012 verlassen und sich bis 2017 in verschiedenen Ländern aufgehalten hatte. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährte ihm subsidiären Schutz, lehnte aber die Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung ab, dass seine Ausreise aus Syrien nicht als Widerstand gegen das syrische Regime ausgelegt werden könne. A.A. legte gegen diese Entscheidung keinen Rechtsbehelf ein. Im Jahr 2021 stellte der Gerichtshof klar, (FN 1) dass die Verweigerung des Militärdienstes aufgrund des Risikos, zu völkerrechtswidrigen Aktivitäten gezwungen zu werden, eine Grundlage für internationalen Schutz im Sinne des EU-Rechts bilden könne. Infolgedessen stellte A.A. einen erneuten Asylantrag. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen legte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob ein Urteil des Gerichtshofs zur Auslegung des EU-Rechts, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den früheren Antrag bereits in Kraft war, als "neues Element oder neue Feststellung" im Sinne der RL 2013/32/EU (FN 2) angesehen werden kann, das die Prüfung eines späteren Antrags auf internationalen Schutz rechtfertigt.

