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Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - RL 2003/86/EG - Art 10 Abs 3 lit a - Familienzusammenführung eines unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlings mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades - Art 2 lit f - Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" - Zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriger Zusammenführender, der aber während des Familienzusammenführungsverfahrens volljährig geworden ist - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit - Frist für die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung - Volljährige Schwester des Zusammenführenden, die aufgrund einer schweren Krankheit die dauerhafte Unterstützung ihrer Eltern benötigt - Praktische Wirksamkeit des Rechts eines unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlings auf Familienzusammenführung - Art 7 Abs 1 - Art 12 Abs 1 UAbs 1 und 3 - Möglichkeit, die Familienzusammenführung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/110AnwBl 2024, 213 Heft 4 v. 26.3.2024

Nachdem einem begleiteten syrischen Minderjährigen in Österreich internationaler Schutz gewährt worden war, beantragten seine Eltern und seine Schwester, die an einer zerebralen Lähmung leidet und vollständig und dauerhaft auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen ist, die Einreise nach Österreich zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese Anträge wurden jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der syrische Junge während des Verfahrens volljährig geworden sei. In der Folge beantragten die Eltern beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Ihr Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden sei.

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