Nachdem einem begleiteten syrischen Minderjährigen in Österreich internationaler Schutz gewährt worden war, beantragten seine Eltern und seine Schwester, die an einer zerebralen Lähmung leidet und vollständig und dauerhaft auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen ist, die Einreise nach Österreich zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese Anträge wurden jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der syrische Junge während des Verfahrens volljährig geworden sei. In der Folge beantragten die Eltern beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Ihr Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden sei.

