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Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung - RL 2016/680/EU - Art 4 Abs 1 lit c und e - Datenminimierung - Beschränkung der Speicherung - Art 5 - Angemessene Fristen für die Löschung oder für eine regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung - Art 10 - Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten - Strenge Notwendigkeit - Art 16 Abs 2 und 3 - Recht auf Löschung - Einschränkung der Verarbeitung - Art 52 Abs 1 GRC - Rechtskräftig verurteilte und anschließend rechtskräftig rehabilitierte natürliche Person - Speicherung der Daten bis zum Tod - Kein Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung - Verhältnismäßigkeit

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/112AnwBl 2024, 214 Heft 4 v. 26.3.2024

NG wurde polizeilich erfasst, weil er als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nicht die Wahrheit gesagt hatte. Er wurde wegen dieser Straftat verurteilt und erhielt eine einjährige Bewährungsstrafe. Nach Verbüßung der Strafe wurde NG rechtlich rehabilitiert. Er beantragte die Streichung seines Namens aus dem Polizeiregister. Sein Antrag wurde jedoch sowohl vom Direktor der Generaldirektion Nationale Polizei des bulgarischen Innenministeriums (DGPN) als auch vom Verwaltungsgericht abgelehnt. In der Folge legte das Oberstes Verwaltungsgericht NG dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu RL 2016/680/EU (FN 1) vor.

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