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Zur örtlichen Zuständigkeit des Vollzugsgerichts

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/105AnwBl 2024, 211 Heft 4 v. 26.3.2024

"Vollzogen" iSd § 16 Abs 1 erster Satz StVG wird die Freiheitsstrafe in der hiefür zuständigen Justizanstalt und nicht in jener, in der sich der Strafgefangene (vorübergehend) tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit des Vollzugsgerichts (§ 16 StVG) richtet sich demzufolge nach dem Ort der zuständigen Justizanstalt, der nicht ident mit dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Strafgefangenen sein muss.

13 Ns 71/22b

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