Für die Annahme der Qualifikation nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG kommt es in subjektiver Hinsicht nicht auf einen "Entschluss" der Täter an, einen die Kriterien einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB) erfüllenden - auf die Ausführung strafbarer Handlungen nach § 114 Abs 1 FPG durch eines oder mehrerer seiner Mitglieder gerichteten - Zusammenschluss "zu gründen". Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Täter die Tat nach § 114 Abs 1 FPG "als Mitglied" einer solchen Vereinigung "begangen" hat. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale in objektiver Hinsicht genügt dafür nicht, sie muss auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

