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Amtssprache

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/104AnwBl 2024, 211 Heft 4 v. 26.3.2024

Mündliche und schriftliche Anbringen iSd § 13 Abs 1 AVG sind in deutscher Sprache einzubringen. Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, obwohl keine Ausnahme zutrifft, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen (formellen) Mangel dar.

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93 Bl 3/23b

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