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Anwesenheit des Angekl im GT zur Verhandlung über eine Berufung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/100AnwBl 2024, 211 Heft 4 v. 26.3.2024

Bei der Durchführung des GT über eine Berufung gegen das U eines BG gilt nach § 471 StPO - unabhängig vom Gegenstand der Berufung - § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO, nicht aber § 286 Abs 2 StPO. Der nicht verhaftete Angekl ist daher - gegebenenfalls zusätzlich zu einem Verteidiger, mangels Erzwingbarkeit seiner Anwesenheit jedoch ohne das Erfordernis eines Zustellnachweises - vorzuladen.

12 Os 69/23y

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