Ist die Zurückweisung einer Erklärung nach § 67 Abs 2 StPO im Uzeitpunkt nicht rk, kommt dem Opfer, das das Unterbleiben der Entscheidung über seine Ansprüche mit Berufung bekämpft und solcherart - vor dem Hintergrund der die Frage der Parteistellung umfassenden Überprüfungsbefugnis des RMG - die Zurückweisung der Anschlusserklärung (rechtzeitig) anficht, auch im zweiten Rechtsgang (vorerst) die prozessuale Stellung als PB zu.
12 Os 13/23p

