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Wesen gerichtlicher Entscheidungen

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/68AnwBl 2024, 149 Heft 3 v. 26.2.2024

Ob ein U, ein B oder "bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen E gerichtete Verfügung" vorliegt, bestimmt sich nicht nach der Form, sondern dem Wesen der Entscheidung, weil ansonsten die RMZulässigkeit, also der ges Richter, im Belieben des Entscheidungsorgans stünde.

12 Os 34/23a

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