1. Es wird die Erlassung einer eV gem § 42 Abs 2 GmbHG, § 381 Z 2 EO beantragt. Nach beiden Bestimmungen bedarf es als Voraussetzung für die Erlassung einer eV eines drohenden unwiederbringlichen (nicht wiedergutzumachenden) Schadens, und zwar des Antragstellers gem § 381 Z 2 EO oder der Gesellschaft gem § 42 Abs 4 GmbHG.

