1. Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das extreme Unternehmenswachstum. Gem § 7 Abs 1 Z 1 KartG gilt als Zusammenschluss der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung. Der Tatbestand erfasst jede Form des abgeleiteten Erwerbs von Rechtspositionen. In Anlehnung an die dt Rsp wird der Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 1 KartG dahin ausgelegt, dass er den Erwerb des Vollrechts des bisherigen Inhabers voraussetzt, was auch durch die Übertragung von Gebrauchs- oder Nutzungsrechten vom bisherigen Inhaber auf den Erwerber erfüllt sein kann, wenn auch ersterem nur ein entsprechendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht zukam. Demnach kann bei der Übertragung von Mietrechten an Standorten des Lebensmitteleinzelhandels von einem Unternehmen auf einen Mitbewerber ein Erwerb iSd § 7 Abs 1 Z 1 KartG vorliegen.

