Als "Rechtsfolgen" iSd § 44 Abs 2 StGB sind nicht sämtliche Nebenfolgen, sondern nur jene Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung zu verstehen, die insoweit unabhängig vom Willen des Gerichts unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, als hiebei nur die Entscheidung über deren bedingte Nachsicht dem richterlichen Ermessen unterliegt. Die Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG beruht nicht auf einer ges Anordnung, sondern auf einer den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entsprechenden förmlichen Entscheidung, bei der die "bestimmte Tatsache" der Begehung einer strafbaren Handlung gem § 28a oder § 31a Abs 2 bis 4 SMG von der das Verfahren führenden Beh unter Berücksichtigung der Verwerflichkeit der Tat, der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, der seither verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu werten ist (§ 7 Abs 1, Abs 3 Z 11, Abs 4 und 8 FSG). Dieser solcherart bloß mögliche Entzug der Lenkberechtigung stellt damit lediglich eine sonstige Nebenfolge der strafgerichtlichen Verurteilung dar, hinsichtlich der eine bedingte Nachsicht nach § 44 Abs 2 StGB ausscheidet.

