§ 205 Abs 1 Fall 2 StGB verlangt keine vollständige Aufhebung der Willenstätigkeit iS einer Zurechnungsunfähigkeit oder vollen Berauschung des Opfers. Es genügt, wenn dieses nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen mit freier Entscheidung zu begegnen. Bereits ein auf einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gründender Mangel an sexueller Dispositionsfähigkeit schließt die Selbstbestimmungsfähigkeit aus.

