Zufolge der von § 1 Abs 1 GRBG verlangten "Erschöpfung des Instanzenzuges" sind im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde nur Argumente beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 176 Abs 5 StPO auf die von § 88 Abs 1 Satz 2 StPO vorgeschriebene Weise vorgetragen wurden.
14 Os 125/23y

