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Haftung des Rauchfangkehrers und unterschiedliche Beurteilung von Rechtswegzulässigkeit und Passivlegitimation

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2024/247AnwBl 2024, 546 - 547 Heft 10 v. 4.10.2024

Die Klägerin wirft den Beklagten in ihrer auf Schadenersatz gestützten Klage vor, beim Ausbrennen ihres Kamins einen Brand verursacht zu haben. Der zweitbeklagte Rauchfangkehrer hafte als mit diesen Arbeiten beauftragter Unternehmer. Der Erstbeklagte hafte, weil er als dessen Dienstnehmer den Brand unmittelbar - durch Unterlassen der erforderlichen Dichtheitsprüfung des Rauchfangs - verursacht habe. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung für sämtliche aus dem Brandereignis resultierenden Schäden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Im ersten Rechtsgang hob das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung sowie das ihr vorangegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gem § 9 Abs 5 AHG auf und wies die Klage zurück.

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