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Anwendung des HeimAufG auf betreutes Wohnen?

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2024/248AnwBl 2024, 547 Heft 10 v. 4.10.2024

Eine Sozialdienste erbringende GmbH vermietet drei Wohnungen samt Gemeinschaftsräumlichkeiten jeweils an zwei Personen. Pro Wohnung wird ein Zimmer einem Mieter zur alleinigen Benutzung überlassen. Bad, WC, Küche, Flur und Vorraum dienen hingegen zur gemeinsamen Benützung für alle Mieter. Der Verein VertretungsNetz beantragt, die Freiheit des Bewohners beschränkende Maßnahmen durch Zurückhalten bzw Androhung des Zurückhaltens in einer Einrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 1 HeimAufG gem § 11 HeimAufG zu überprüfen.

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