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Wartepflicht des abbiegenden Fahrzeuglenkers auch gegenüber einer E-Scooter-Fahrerin

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2024/249AnwBl 2024, 547 Heft 10 v. 4.10.2024

Die Klägerin begehrt Schadenersatz und stellt ein Feststellungsbegehren. Sie bringt zusammengefasst vor, der erstbeklagte LKW-Lenker habe sie bei der Überquerung der von ihr benützten Radfahrerüberfahrt aufgrund eines massiven Aufmerksamkeitsfehlers übersehen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, die Radfahrerüberfahrt gefahrlos überqueren zu können. Auch als E-Scooter-Fahrerin sei sie nicht benachrangt gewesen. Die Beklagten wenden ein gleichteiliges Mitverschulden der Klägerin ein und bringen dazu vor, der Erstbeklagte habe im Zuge seines Einbiegemanövers die Klägerin nicht wahrnehmen können. Diese sei seitlich in das Beklagtenfahrzeug hineingefahren, als der Erstbeklagte das Einbiegemanöver schon fast beendet habe. Zwar sei das Fahren mit dem E-Scooter auf Fahrbahnen, auf denen Radfahren erlaubt sei, zulässig. Allerdings normiere § 88b Abs 3 StVO eine Unterordnungspflicht für E-Scooter-Fahrer, sodass die Klägerin selbst auf einer Radfahrerüberfahrt im Nachrang gewesen sei.

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