Zweck des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO ist insb der Schutz einer angezeigten Person davor, ohne Anlass Objekt eines Strafverfahrens zu werden, und Schutz vor öff Brandmarkung, obwohl gar kein konkreter Tatverdacht vorliegt. Diese Maßstäbe sind somit nicht nur für die Auslegung des Begriffs der "behördeninternen Informationsquellen", sondern auch für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, inwieweit die StA die in § 91 Abs 2 letzter Satz StPO normierten Erkundigungen durchführen darf. Demnach können im Stadium vor Beginn des Strafverfahrens nur Erkundigungen minderer Intensität stattfinden, mit denen etwa bloße Grundlagen für eine erst in weiterer Folge stattfindende Auseinandersetzung mit dem Anzeigesachverhalt geschaffen werden sollen. Hat aber die StA Personen direkt mit der vom Anzeiger geäußerten Verdachtslage konfrontiert und solcherart eine über die genannte Schwelle hinausgehende Aufklärungstätigkeit entfaltet, hat sie unwiderlegbar - ohne dass es daher auf die rechtliche Einschätzung der StA oder (im Fortführungsverfahren) des Gerichts bzgl der Intensität der Verdachtslage ankäme - ein Ermittlungsverfahren iSd § 1 Abs 2 StPO in Gang gesetzt.