Annahme einer schweren Dauerfolge iSd § 85 Abs 1 Z 2 Fall 2 StGB setzt die Herbeiführung einer auffallenden Verunstaltung für immer oder für lange Zeit voraus: "Für immer" bedeutet auf Lebenszeit des Verletzten. Die alternativ geforderte "lange Zeit" ist durch einen Zeitraum als erfüllt anzusehen, der von der durchschnittlich zu erwartenden weiteren Lebensdauer des Opfers einen wesentlichen Teil einnimmt. Die dabei anzustellende Prognose, dass die auffallende Verunstaltung - wenn auch nicht mit an Sicherheit grenzender, so doch - mit großer Wahrscheinlichkeit lange Zeit andauern wird, hat auf Basis des neuesten Stands der Medizin (unter Berücksichtigung der Behandlungsmöglichkeiten) zum Zeitpunkt des U der letzten Tatsacheninstanz zu erfolgen. Mit Blick auf dieses Dauererfordernis ist demnach die in Rede stehende Qualifikation nicht erfüllt, wenn im UZeitpunkt die auffallende Verunstaltung (aufgrund erfolgter ärztlicher Heilbehandlung oder eines operativen Eingriffs) bereits wieder beseitigt ist oder aber mit großer Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass sie im Zuge des Heilungsprozesses oder der weiteren Behandlung in absehbarer, jedenfalls nicht langer Zeit beseitigt sein wird. Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Prognose können daher auch konkrete, vom Verletzten bereits in Aussicht genommene kosmetische Operationen Berücksichtigung finden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - unter Abwägung von Erfolgschancen, Risiken, zu erwartenden Schmerzen und Kosten für das Opfer zumutbar sind.