1. Die Haftung des Unternehmers nach § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG ist großzügig zu verstehen. Sie setzt weder die Kenntnis noch das Verschulden des Unternehmers voraus, es handelt sich um eine reine Erfolgshaftung. Wesentlich für die Haftungsbegründung ist nur, dass die Verletzung dem Unternehmer zu Gute kommt und dieser die rechtliche Möglichkeit hat, den Verstoß abzustellen. Irrelevant hingegen ist, ob der Unternehmer in der jeweiligen Situation faktisch dazu in der Lage ist.