vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unternehmerhaftung nach dem UrhG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/83AnwBl 2019, 189 Heft 4 v. 2.4.2019

1. Die Haftung des Unternehmers nach § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG ist großzügig zu verstehen. Sie setzt weder die Kenntnis noch das Verschulden des Unternehmers voraus, es handelt sich um eine reine Erfolgshaftung. Wesentlich für die Haftungsbegründung ist nur, dass die Verletzung dem Unternehmer zu Gute kommt und dieser die rechtliche Möglichkeit hat, den Verstoß abzustellen. Irrelevant hingegen ist, ob der Unternehmer in der jeweiligen Situation faktisch dazu in der Lage ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!