1. Die Tätigkeit eines Ernährungsberaters nach § 119 GewO ist in § 1 Abs 1 Z 1 AusbVorbG nicht angeführt. Dennoch haben die Gerichte der Absolventin eines von der Klägerin angebotenen Erwachsenen-Ausbildungskurses zum "diplomierten Ernährungsberater" das Anbieten von Dienstleistungen, wie beispielsweise Training, Coaching, Schulung ua, zu den Themen Abnehmen, Ernährung bei Unverträglichkeiten, Kinderernährung verboten, weil sie nicht über die notwendige Berechtigung verfügt.