1. Die Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften sind in machen Verträgen über die Gründung oder innere Organisation idR nicht als Unternehmer oder Verbraucher anzusehen, weil das Gesellschaftsverhältnis kein Austauschverhältnis ist, sondern aus einer Fülle wechselseitiger Rechte und Pflichten besteht, die dem Zweck des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens dienen.