1. Eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Urteilsveröffentlichung kommt nur ausnahmsweise, und zwar in einem Medium der beklagten Partei, in Betracht. Bedarf dabei die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der beklagenden Partei, dann trifft diese die Verpflichtung (analog einem Medienunternehmer nach § 25 Abs 7 UWG), die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.