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Verlesung von StrafErk

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/84AnwBl 2019, 189 Heft 4 v. 2.4.2019

§ 252 Abs 2 StPO meint mit "gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse" nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen. Eine Pflicht zur Verlesung nicht rechtskräftiger Entscheidungen besteht daher nicht.

14 Os 19/18b

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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