Der Einsatz eines nicht für den Personentransport zugelassenen Lieferwagens bei Schleppereifahrten mit im Frachtraum beförderten Fremden ist ohne Weiteres als ein von § 70 Abs 1 Z 1 StGB erfasstes Mittel zu qualifizieren.
12 Os 50/18x
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.