Ein Recht des Staates, die Einhaltung von Vorschriften (hier: bei der "Einhebung von Parteiengeldern und Strafgeldern") durch Beamte zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, reicht nach stRsp als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes nicht aus. Davon zu unterscheiden ist das durch den Gemeinderat als gewählten allg Vertretungskörper ausgeübte Recht (der Gemeinde) auf Kontrolle von (sonstigen) Gemeindeorganen, welches die Rsp (in bestimmten Konstellationen iZm Missbräuchen im Rahmen der Gemeindebuchhaltung) als iSd § 302 Abs 1 StGB ausreichend anerkannte. Dieses Recht ist Ausfluss demokratischer Kontrolle vollziehender Organe auf der Ebene der Gemeindeselbstverwaltung (also mediatisierte Partizipation der Gemeindebürger) und unterscheidet sich in diesem Aspekt von sonstigen - durch in der Verwaltungshierarchie Vorgesetzte oder AufsichtsBeh ausgeübten - staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechten.