Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK, weil es keine "strafrechtliche Anklage" iS der Konvention zum Gegenstand hat. Daran ändert EGMR 11. 7. 2017 (GK), 19867/12, Moreira Ferreira/Portugal, nichts, weil diese E eine (§ 363a StPO vergleichbare) Erneuerung des Strafverfahrens nach Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch den EGMR betrifft.