vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anders geartete Prognosetat erfüllt Unterbringungsvoraussetzung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/88AnwBl 2019, 190 Heft 4 v. 2.4.2019

Die mit Strafe bedrohte Handlung, deren Begehung zu befürchten ist, kann völlig anderer Natur als die Anlasstat(en) sein, sofern die Kausalität der geistigen oder seelischen Abartigkeit iSd § 21 Abs 1 StGB bejaht wird.

14 Os 61/18d

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!