In dem gegenständlichen Verfahren fordert der Kläger von der Beklagten jenen Unterhalt, den er in der Annahme aufwendet hatte, dass er der Vater des Sohnes der Beklagten sei. Nach der erstgerichtlichen Feststellung wusste die Beklagte anlässlich des Bekanntwerdens ihrer Schwangerschaft, dass der Kläger als Vater des ungeborenen Kindes ausschied.

