Die Klägerin, damals Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft, stürzte auf dem allgemein zugänglichen Parkplatz der Wohnanlage und verletzte sich. Ihre Klage auf Schadenersatz richtete sie gegen die Eigentümergemeinschaft. Ein weiterer Mit- und Wohnungseigentümer war als Hausmeister angestellt. Der von ihm erstellte Aufgabenkatalog seines Dienstvertrags enthielt auch die Positionen Schneeräumen im Hof samt Streuen mit Salz oder Splitt.

