Ein Ehepaar kaufte mit einem als "Kaufvertrag" bezeichneten Vertrag ein bestimmtes Küchenmodell einer bestimmten Preisgruppe eines bestimmten Herstellers mit exakt definierten Laufmetern. Sie bestellten zu einem bestimmten Preis standardisierte Küchenelemente. Damit liege laut OGH ein Kaufvertrag über eine Küche vor, hätte doch die zu liefernde Sache nicht nach besonderen Wünschen der Verbraucher über Maße, Ausstattung et cetera hergestellt werden sollen. Da somit ein Kaufvertrag zu beurteilen ist, hat das Unternehmen keinen Anspruch nach § 1168 ABGB, falls die Kunden, was hier der Fall war, vom Vertrag zurücktreten. Die laut AGB des Unternehmens zur Verrechnung gelangte Stornogebühr wurde vom OGH wegen deren unangemessener Höhe als gröblich benachteiligend und daher nichtig angesehen.

