1. Gem § 62 Abs 2 GmbHG kann die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (vinkulierte Namensaktien). Grundsätzlich erteilt diese Zustimmung der Vorstand, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
1. Gem § 62 Abs 2 GmbHG kann die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (vinkulierte Namensaktien). Grundsätzlich erteilt diese Zustimmung der Vorstand, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
