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Zur Übertragung von vinkulierten Namensaktien

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/262AnwBl 2019, 661 Heft 11 v. 7.11.2019

1. Gem § 62 Abs 2 GmbHG kann die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (vinkulierte Namensaktien). Grundsätzlich erteilt diese Zustimmung der Vorstand, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

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