1. Grundsätzlich wendet die Rsp die Prinzipien des § 43 Abs 1 Satz 1 ZPO an, wenn sich die Ansprüche eindeutig rechnerisch bemessen lassen. Handelt es sich jedoch um Ansprüche, welche nicht in Geld bestehen, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und hat dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum.

