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Festsetzung zweier Rahmengebühren im kartellrechtlichen Verfahren

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/263AnwBl 2019, 661 Heft 11 v. 7.11.2019

1. Grundsätzlich trägt jene Person die Kosten nach § 55 KartG, welche die Gerichtsgebühr zu entrichten hat. Trifft die Parteien jedoch eine anteilige Zahlungspflicht bei Rahmengebühren, werden auch die Sachverständigengebühren verhältnismäßig aufgeteilt.

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