Mit Verordnung (EU) 2025/1975 des Rates vom 29.09.2025 wurde die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran geändert.
Eine Vielzahl der bisher ausgesetzten Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wurden (wieder) in Kraft gesetzt.
Aufgrund dieser Änderung ergeben sich folgende wesentliche Beschränkungen bzw. Verbote:
Ausfuhrbeschränkungen/Ausfuhrverbot:
- Ausfuhrverbot für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien, die zu Tätigkeiten des Iran im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser sowie zur Entwicklung für Trägersysteme für Kernwaffen beitragen können
- Ausfuhrverbot für Maritimeschlüsselausrüstung oder Technologie
- Ausfuhrverbot für Schlüsselausrüstung oder Technologie für die Verwendung in der Öl- und Gasindustrie und der petrochemischen Industrie
- Ausfuhrverbot von Gold, Edelmetallen und Diamanten
- Beschränkungen für die Ausfuhr von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnisse
- Ausfuhrverbot von auf die iranische Währung lautende Banknoten und Münzen
Einfuhrbeschränkung/Einfuhrverbot
- Einfuhrverbot für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien, die zu Tätigkeiten des Iran im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser sowie zur Entwicklung für Trägersysteme für Kernwaffen beitragen können
- Einfuhrverbot von Gold, Edelmetallen und Diamanten
- Einfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, Erdgas sowie von petrochemischen Erzeugnissen
Ausnahmen vom Ein- und Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen bzw. im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen durch die zuständige Behörde sind vorgesehen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 15. Oktober 2025
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 267/2012 , ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1 |
Schlagworte: | Restriktive Maßnahmen, Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot, Altvertrag |
Verweise: | AH-2616 |
