Am 28. Juni 2025 tritt das Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz-BaFG) in Kraft. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind durch die Zollbehörde gemäß der Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720) zu vollziehen.
Gemäß § 33 Barrierefreiheitsgesetz werden Informationspflichten für die Zollbehörde festgelegt. Demnach besteht für die Zollbehörde, mit Wirksamkeit vom 28. Juni 2025, die Informationspflicht über die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, soweit diese Informationen für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde (Sozialministeriumsservice) zur Vollziehung des Barrierefreiheitsgesetzes erforderlich sind, gegenüber dem Sozialministeriumsservice (siehe VB-0720 Abschnitt 2.5.).
In der VB-0720 Anlage 1 wurde in der Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unter Ziffer 21 die Rechtsgrundlage betreffend Batterien und Altbatterien aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2023/1542 ersetzt ab 18. August 2025 die Richtlinie 2006/66/EG .
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2019/1020 , ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 |
Schlagworte: | Marktüberwachung, Produktsicherheit, Konformität, CE, CE-Kennzeichnung, Informationspflichten |
Verweise: | VB-0720 |