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Information zu der am 25. Juni 2025 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Fluorierte Treibhausgase (VB-0830)

BMF2025-0.500.47425.6.20252025

Mit der TARIC-Übertragung vom 18. Juni 2025 wurden zwei neue Dokumentenartencodes mit Gültigkeit ab 25. Juni 2025 integriert:

Y169: Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die zwar F-Gase enthalten, aber keinem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 unterliegen, da sie nicht im Anhang IV (VB-0830 Anlage 4) aufgeführt sind oder einen niedrigeren GWP-Wert als angeführt aufweisen.

Der Ausnahmecode Y169 deckt folgende Sonderfälle ab:

Y179: Mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen, für die Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 (Verbot des Inverkehrbringens von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen/HFKW vorbefüllten Erzeugnissen ohne Quote) nicht gilt.

Der Ausnahmecode Y179 ist in den Fällen zu verwenden, in welchen vorbefüllte Erzeugnisse (bspw. Klimaanlagen) mit anderen als in Anhang I Gruppe 1 (VB-0830 Anlage 1) (teilfluorierte Kohlenwasserstoffe/HFKW) der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 aufgeführten F-Gasen vorbefüllt sind und dementsprechend nicht im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt werden müssen.

Bundesministerium für Finanzen, 25. Juni 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 2024/573 , ABl. L 2024/573 vom 20.02.2024
Art. 11 Abs. 1 VO 2024/573 , ABl. L 2024/573 vom 20.02.2024
Art. 19 VO 2024/573 , ABl. L 2024/573 vom 20.02.2024

Schlagworte:

Fluorierte Treibhausgase, F-Gas

Verweise:

VB-0830 Anlage 4
VB-0830 Anlage 1

Stichworte