Die Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial (VB-0303) wurde im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 und die daraus resultierende Verordnung (V) 01/2024 des Bundesamtes für Wald aktualisiert.
Grundsätzlich muss jegliches Verpackungsholz, gemäß 1.3, mit Ursprung/Herkunft in Drittstaaten die Anforderungen des ISPM 15 erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen wird mittels Stempel auf dem Verpackungsmaterial/Stauholz bestätigt.
SEQ Abbildung \* ARABIC 1 Schematische Darstellung eines gültigen ISPM 15 Stempels
Die Form des Stempels kann von der schematischen Darstellung abweichen. Als "Art der Behandlung" sind entweder die Buchstabenkombinationen "HT" (Heat Treatment) oder "MB" (Methylbromid) angeführt. Sollten Zweifel bzgl. der Authentizität des Stempels bestehen kann das Bundesamt für Wald kontaktiert werden.
Bundesministerium für Finanzen, 24. Juni 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2016/2031 , ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4 |
Schlagworte: | Holzverpackungsmaterial |
Verweise: | VB-0303 |