Mit Verordnung (EU) 2025/390 , Verordnung (EU) 2025/398 sowie Verordnung (EU) 2025/401 des Rates vom 24. Februar 2025 wurden die Verordnungen VO (EU) Nr. 269/2014, VO (EU) 2022/263 sowie VO (EU) Nr. 692/2014 betreffend restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, geändert.
Die wesentlichsten Änderungen betreffen:
- Grundsätzliches Ausfuhrverbot (bestimmte Ausnahmen sind vorgesehen) auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten in die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Ukraine in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ("spezifizierten Gebiete") sowie an die Krim und Sewastopol;
- Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Waren und Technologien auf die Krim und Sewastopol sowie an die spezifizierten Gebiete;
- Ausfuhrverbot von Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung an juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol bzw. in den spezifizierten Gebieten.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Ukraine Embargo (AH-2072) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Februar 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 269/2014 , ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6 |
Schlagworte: | Krim, Sewastopol, restriktive Maßnahmen, spezifizierte Gebiete, Software, Ausfuhr |
Verweise: | AH-2072 |