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Information zu der am 25. Februar 2025 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200)

BMF2025-0.139.53925.2.20252025

Aufgrund § 20b des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007) können mittels Verordnungen nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt werden.

1. Bestimmungen zu Transportfähigkeit und Transportmittel sowie zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

Die Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200) wurde in Hinblick auf die mittels BGBl. II Nr. 254/2024 verlautbarten näheren Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel sowie zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren vor der Beförderung, beim Verladen von Tieren, während langer Beförderungen von Tieren sowie nach Ende des Transports abgeändert.

Die Verordnung gilt für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort in Österreich oder außerhalb Österreichs liegt. Die Verordnung gilt nicht für die Durchfuhr durch Österreich.

Die genauen Bestimmungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200 Abschnitt 3.5.) aufgenommen.

2. Organstrafverfügungen

Mittels BGBl. II Nr.69/2024 wurde verlautbart, dass gemäß § 21 Abs. 4 TTG 2007 Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG nunmehr bis zu 500 Euro sofort eingehoben werden können. Diese Ermächtigung gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane.

Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung durch die Zollorgane bedarf es im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. Die in § 34 Abs. 2 ZollR-DG vorgesehene Betragsgrenze von 120 Euro gilt allerdings im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel in § 2 Abs. 1 ZollR-DG wegen der speziellen Regelung in § 21 Abs. 5 TTG 2007 gegenüber dem Tiertransportgesetz 2007 nicht.

Diese Änderung wurde in der Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200 Abschnitt 6. Abs. 3) bereits berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 25. Februar 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1/2005 , ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1
TTG 2007, Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007
§ 21 Abs. 4 TTG 2007, Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 34 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 21 Abs. 5 TTG 2007, Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007
§ 20b TTG 2007, Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007

Schlagworte:

Tiertransport

Verweise:

GK-0200
GK-0200 Abschnitt 3.5.
GK-0200 Abschnitt 6.

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