Die Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310) wurde hinsichtlich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2430 betreffend der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse sowie hinsichtlich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2465 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2466 betreffend der Vermarktungsnormen für Eier abgeändert.
Es ergeben sich dadurch folgende Änderungen:
Spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
Folgende Waren wurden im Abschnitt 1.1. "Spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse sowie Bananen", der Arbeitsrichtlinie aufgenommen:
- Bananen, frisch (ex 0803 90 10), ausgenommen Feigenbananen und zum Kochen bestimmte Bananen (Mehlbananen);
- Pampelmusen und Grapefruits, frisch (ex 0805 40);
- Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch (ex 0805 50 90)
- Zitrusfrüchte, frisch (ex 0805 90)
Ursprungsangabe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie reife Bananen
Gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 müssen folgende Erzeugnisse mit der Angabe des Ursprungslands versehen sein:
- Getrocknete Früchte des KN-Codes ex 0813 gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ;
- Getrocknete Feigen des KN-Codes 0804 20 90;
- Getrocknete Weintrauben des KN-Codes 0806 20;
- Reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10 und im Hoheitsgebiet der Union gereifte Bananen.
Gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 müssen die folgenden Erzeugnisse der Vermarktungsnorm nur in Bezug auf die Angabe des Ursprungslands entsprechen:
- Nicht gezüchtete Pilze des KN-Codes ex 0709 51 bis ex 0709 56 und 0709 59,
- Kapern des KN-Codes 0709 99 40,
- Bittere Mandeln des KN-Codes 0802 11 10,
- Mandeln ohne Schale des KN-Codes 0802 12,
- Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 22,
- Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 32,
- Pistazien ohne Schale des KN-Codes 0802 52,
- Macadamia-Nüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 62,
- Pinienkerne des KN-Codes 0802 92,
- Pekan-(Hickory-)Nüsse des KN-Codes 0802 99 10,
- Andere Schalenfrüchte des KN-Codes 0802 99 90,
- Getrocknete Mehlbananen des KN-Codes 0803 10 90,
- Getrocknete Zitrusfrüchte des KN-Codes ex 0805,
- Mischungen von tropischen Nüssen des KN-Codes 0813 50 31,
- Mischungen von anderen Schalenfrüchten des KN-Codes 0813 50 39,
- Safran des KN-Codes 0910 20
Die angeführten Waren wurden im Abschnitt 1.6. "Ursprungsangabe für Obst und Gemüse sowie reife Bananen und Erzeugnisse daraus", der Arbeitsrichtlinie aufgenommen.
Bei diesen Waren ist analog zu dem Verfahren von Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt, vorzugehen. Es ist jedoch lediglich eine Dokumenten- und Kennzeichnungskontrolle (Begleitpapiere, Ware/Erzeugnis entspricht Anmeldung, Ursprungsangabe) durchzuführen.
Wie bei den allgemeinen und speziellen Vermarktungsnormen, wird für diese Erzeugnisse eine Konformitätsbescheinigung/Verzichtserklärung bzw. ein Beanstandungsprotokoll bei fehlendem Ursprungsland ausgestellt.
Hinsichtlich der Verrechnung wird, unabhängig von der Größe der Sendung, bei einer Kontrolle der in Abschnitt 1.6. angeführten Erzeugnisse der Gebührenposten "2004762 Prüfung der Identität der Sendung (Identitätskontrolle)" herangezogen. Bei einem Verzicht bzw. einer Beanstandung ist die gleiche Vorgehensweise bezüglich der Verrechnung wie bei Erzeugnissen, die den allgemeinen bzw. speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, zu wählen.
Bundesministerium für Finanzen, 20. Februar 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1308/2013 , ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 |
Schlagworte: | Vermarktungsnormen |
Verweise: | VB-0310 |