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Information zu der am 20. Februar 2025 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310)

BMF2025-0.066.70620.2.20252025

Die Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310) wurde hinsichtlich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2430 betreffend der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse sowie hinsichtlich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2465 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2466 betreffend der Vermarktungsnormen für Eier abgeändert.

Es ergeben sich dadurch folgende Änderungen:

Spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

Folgende Waren wurden im Abschnitt 1.1. "Spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse sowie Bananen", der Arbeitsrichtlinie aufgenommen:

Ursprungsangabe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie reife Bananen

Gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 müssen folgende Erzeugnisse mit der Angabe des Ursprungslands versehen sein:

Gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 müssen die folgenden Erzeugnisse der Vermarktungsnorm nur in Bezug auf die Angabe des Ursprungslands entsprechen:

Die angeführten Waren wurden im Abschnitt 1.6. "Ursprungsangabe für Obst und Gemüse sowie reife Bananen und Erzeugnisse daraus", der Arbeitsrichtlinie aufgenommen.

Bei diesen Waren ist analog zu dem Verfahren von Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt, vorzugehen. Es ist jedoch lediglich eine Dokumenten- und Kennzeichnungskontrolle (Begleitpapiere, Ware/Erzeugnis entspricht Anmeldung, Ursprungsangabe) durchzuführen.

Wie bei den allgemeinen und speziellen Vermarktungsnormen, wird für diese Erzeugnisse eine Konformitätsbescheinigung/Verzichtserklärung bzw. ein Beanstandungsprotokoll bei fehlendem Ursprungsland ausgestellt.

Hinsichtlich der Verrechnung wird, unabhängig von der Größe der Sendung, bei einer Kontrolle der in Abschnitt 1.6. angeführten Erzeugnisse der Gebührenposten "2004762 Prüfung der Identität der Sendung (Identitätskontrolle)" herangezogen. Bei einem Verzicht bzw. einer Beanstandung ist die gleiche Vorgehensweise bezüglich der Verrechnung wie bei Erzeugnissen, die den allgemeinen bzw. speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, zu wählen.

Bundesministerium für Finanzen, 20. Februar 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1308/2013 , ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671
DelVO 2023/2429 , ABl. L 2023/2429 vom 03.11.2023
DVO 2023/2430, ABl. L 2023/2430 vom 03.11.2023
DelVO 2023/2465 , ABl. L 2023/2465 vom 08.11.2023
DVO 2023/2466, ABl. L 2023/2466 vom 08.11.2023

Schlagworte:

Vermarktungsnormen

Verweise:

VB-0310
VB-0310 Abschnitt 1.1.
VB-0310 Abschnitt 1.6.

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