Ein außerstreitiges Verfahren ist gemäß § 12 Abs. 1 AußStrG anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.
27.9.4. Gebührenbefreiungen
27.9.4.1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger
Damit wird die vergleichsweise Regelung bereits vor der zuständigen Verwaltungsbehörde gefördert. Zum Unterhaltsanspruch siehe §§ 231 ff ABGB, zur Minderjährigkeit § 21 Abs. 2 ABGB.27.9.4.2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen
Die Befreiung fördert bei Eintritt eines Schadensfalles die außergerichtliche Bereinigung derartiger Ansprüche (vormals in Korrespondenzform).27.9.4.3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden
Sozialhilfeträger sind Länder und Fonds mit Rechtspersönlichkeit. Nach den Sozialhilfegesetzen können über Ersatzansprüche mit den Verpflichteten Vergleiche geschlossen werden, die aus sozialen Gründen befreit bleiben.27.9.4.4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
In Ergänzung der zur Exportförderung geschaffenen Befreiungsbestimmungen gemäß § 33 TP 21 Abs. 2 Z 4 und 5 GebG (siehe Rz 1607 betreffend Zessionen) und § 33 TP 22 Abs. 7 Z 3 und 4 GebG (siehe Rz 1648 betr. Wechsel) wird damit bei Eintritt eines Schadensfalles die Bereinigung der Ansprüche aus Exportrisikogarantien des Bundes erleichtert.27.9.4.5. Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten
Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten, die vor einer AS-Stelle gemäß § 4 des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2015, geschlossen werden, sind gebührenfrei.Randzahlen 1561 bis 1569: derzeit frei