Die Gebührenanzeige hat mit einer Abschrift (bloße Kopie) oder einer Gleichschrift (Kopie oder weiterer Ausdruck der Urkunde, versehen jeweils mit Originalunterschriften) der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde zu erfolgen.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nicht in der Amtssprache abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher anzuzeigen. Löst ein Annahmeschreiben die Gebührenschuld aus (siehe
Rz 1025 ff), so ist der Gebührenanzeige auch das dazugehörende Anbotschreiben anzuschließen.
Gebührenanzeigen unter Verwendung der Internet-Technologie oder mittels eines Telefaxgerätes sind nicht zulässig (§ 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung, BGBl. II Nr. 494/1991).
Wird anlässlich der Gebührenanzeige auch die Originalurkunde vorgelegt, so hat das Finanzamt auf dieser die erfolgte Gebührenanzeige zu bestätigen.
Eine ordnungsgemäße Gebührenanzeige liegt insbesondere dann vor, wenn sie zeit- und formgerecht sowie bei der richtigen Behörde vorgenommen wird.
Erfolgt die Gebührenanzeige mit einer beglaubigten Abschrift, ist diese von der Gebühr für Abschriften (§ 14 TP 1 GebG) in Hinblick auf
§ 2 Z 1 GebG befreit, weil die Abschrift im Interesse des Bundes (Gebührenerhebung) liegt.
Zur Gebührenanzeige verpflichtet sind
- die Vertragsteile;
- der Urkundenverfasser, das sind vor allem Rechtsanwälte und Notare;
- jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterfertigt oder eine im Ausland errichtete Urkunde (bzw. deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat.
Kommt die persönliche Gebührenfreiheit nicht allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern zu, so besteht die Anzeigepflicht für die übrigen, nach
§ 31 Abs. 2 GebG hiezu verpflichteten (nicht persönlich befreiten) Personen.
Bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige haften die zur Gebührenanzeige Verpflichteten gemäß
§ 30 GebG (siehe
Rz 1193 ff). Weiters können Gebührenerhöhungen gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG (siehe
Rz 132 ff) festgesetzt werden.
Sind mehrere Personen zur Gebührenanzeige verpflichtet, kann diese Verpflichtung durch eine privatrechtliche Vereinbarung (wer nun im Einzelnen die Gebührenanzeige vorzunehmen hat) nicht beseitigt werden. Kommt eine der zur Anzeige verpflichteten Personen dieser Pflicht nach, entfällt die Anzeigepflicht für die übrigen Personen.
Bei einer Selbstberechnungsverpflichtung (siehe
Rz 1380 ff) oder Selbstberechnungsbewilligung (siehe
Rz 80) entfällt die Anzeigepflicht für die übrigen Personen ebenso wie bei einer Inanspruchnahme der Selbstberechnungsbefugnis (siehe
Rz 88).
Die im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG angeführte Gebühr für Wetten ist ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.
Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß
§ 28 Abs. 3 GebG zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (Formular "Geb 6", Erläuterungen dazu enthält "Geb 6a") beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen wird die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren näher geregelt (FinanzOnline-Verordnung 2006,
BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung).