vorheriges Dokument
nächstes Dokument

27.3.5. Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 1371
Für Bestandverträge besteht für den Bestandgeber (Vermieter, Verpächter, Leasinggeber usw.), der im Inland (Bundesgebiet der Republik Österreich)

die Verpflichtung, die Bestandvertragsgebühr (§ 33 TP 5 GebG) selbst zu berechnen.

27.3.5.1. Selbstberechnung durch den Bestandgeber

Rz 1372
Der Bestandgeber hat dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats (siehe Rz 85 f) eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft/die Rechtsgeschäfte unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Geb1", (erhältlich beim Finanzamt oder im Internet unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_det.asp?Typ=SD&STyp=SPR&MIdVal=742&s=deutsch ) zu übermitteln. Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG. Die Gebühr ist innerhalb derselben Frist unter Anführung des Verwendungszweckes auf dem Zahlungsbeleg (Abgabenkontonummer; Abgabenart GBB, Abgabenzeitraum MMJJJJ) zu entrichten.

Wird einem Parteienvertreter vom Bestandgeber kein Auftrag zur Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG erteilt (vgl. Rz 1380), ist es zulässig, dass der Parteienvertreter das Formular Geb1 über Auftrag des Bestandgebers erstellt und eine Anmeldung beim Finanzamt vornimmt.

Rz 1373
Eine Anmeldung mittels Vorlage des amtlichen Vordrucks "Geb1" ist nicht erforderlich, sofern die selbstberechnete Gebühr mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.

Rz 1374
Auf den Urkunden (Original, Gleichschriften) ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der

enthalten muss.

Rz 1375
Bei elektronischen Urkunden ist der Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung samt Gebührenbetrag und Datum der Selbstberechnung in einer Beilage zur elektronischen Urkunde zu dokumentieren. Diese Beilage ist der gebührenpflichtigen elektronischen Urkunde elektronisch beizulegen (insbesondere durch Ablage der elektronischen Beilage im selben elektronischen Ordner).

27.3.5.2. Selbstberechnung durch den Bestandnehmer

Rz 1376
Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört, können beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten einen Antrag auf Durchführung der Selbstberechnung stellen.

Der Antrag ist zu bewilligen, wenn der Bestandnehmer Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet.

Rz 1377
Zur Durchführung der Selbstberechnung sind folgende Erfordernisse zu erfüllen:

Rz 1378
Zum Entzug der Befugnis der Selbstberechnung siehe Rz 99 f.

Rz 1379
Macht der Bestandnehmer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Bestandgebers gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG.

27.3.5.3. Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch einen Bevollmächtigten

Rz 1380
Der Bestandgeber kann einen der nachstehend angeführten Parteienvertreter bevollmächtigen, für ihn die Bestandvertragsgebühr zu berechnen und abzuführen.

Parteienvertreter iSd § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG sind:

Außerdem können auch gemeinnützige Bauvereinigungen iSd Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Selbstberechnung bevollmächtigt werden.

Rz 1381
Zur Durchführung der Selbstberechnung sind folgende Erfordernisse zu erfüllen:

Stichworte