) haften die übrigen an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen für die Gebühr. Weiters haften im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Gebührenanzeige (siehe
).
Die im GebG enthaltene Haftungsbestimmung bildet die Voraussetzung zur Geltendmachung der Haftung nach den Vorschriften der BAO.
Die Haftung setzt die Schuld eines anderen voraus. Es handelt sich also um das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld (VwGH 20.4.1989, 89/16/0009). Die Haftungsschuld ist demnach vom Entstehen einer persönlichen Gebührenschuld beim Gebührenschuldner (siehe
Rz 1176 ff) abhängig. Die abgabenrechtliche Haftung setzt zwar den Bestand einer Schuld voraus, es ist jedoch nicht erforderlich, dass diese Schuld dem Schuldner (Erstschuldner) gegenüber bereits geltend gemacht worden ist. Die Haftung ist auch nicht davon abhängig, ob beim Erstschuldner die Möglichkeit der Geltendmachung oder der Einbringlichkeit der Gebühr gegeben ist oder nicht (
VwGH 31.5.1995, 94/16/0291;
VwGH 19.9.2001, 2001/16/0171, 0172). Sind hingegen die als Gebührenschuldner in Betracht kommenden Vertragsteile eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes persönlich von den Gebühren befreit, dann kann keine andere Person als Haftender zur Entrichtung der Gebühr herangezogen werden.
Die Abgabenbehörde hat die Geltendmachung der Haftung nach den in der BAO festgelegten Regeln und Grenzen der Ermessensübung vorzunehmen. Dabei hat sie einerseits die subsidiäre Position des Haftenden und andererseits die vertragliche Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen Gebührenschuldner und Haftenden zu berücksichtigen. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob die Gebühr vorrangig dem Hauptschuldner (Gebührenschuldner) oder dem Haftenden vorgeschrieben wird (
VwGH 21.3.2002, 2001/16/0599).
Die Haftung für eine Gebührenschuld wird durch die Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß
§ 30 GebG in Verbindung mit
§ 224 Abs. 1 BAO geltend gemacht. Dadurch wird der in Anspruch genommene Haftende zum Gesamtschuldner der Abgabe.
Das GebG bestimmt zwei Personengruppen zu Haftenden der Rechtsgebühren:
- Die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, die nicht Gebührenschuldner (siehe Rz 1176 ff) gemäß § 28 GebG sind, haften für die anfallende Gebühr. Diese Haftungsbestimmung ist insbesondere bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 1179 ff) von Bedeutung. Bei solchen Verträgen ist nämlich nur derjenige Vertragsteil Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt worden ist. Hingegen trifft die gebührenrechtliche Haftung jenen Vertragsteil, in dessen Interesse die Ausfertigung der Urkunde nicht gelegen ist.
- Eine weitere Haftungsbestimmung des GebG betrifft alle zur Gebührenanzeige Verpflichteten Personen (siehe Rz 1210 ff) im Falle einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Gebührenanzeige (siehe Rz 1204 ff). Dabei ist es für die Geltendmachung der Haftung gleichgültig, wer nach den internen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und dem Urkundenverfasser die Gebührenanzeige erstatten sollte. Für die Heranziehung zur Haftung genügt somit der objektive Umstand, dass eine ordnungsgemäße Gebührenanzeige nicht vorgenommen worden ist.