Wann der Vertrag zustande kommt, richtet sich nach §§ 861 ff ABGB, dh. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Annahmeschreiben an den Anbotsteller ausgehändigt wird oder ihm im Falle der Übersendung zukommt.
12.4. Entstehen der Gebührenschuld bei Wetten
Zur Begriffsbestimmung Wetten siehe Rz 1502 ff.Für im Inland abgeschlossene Wetten (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG) entsteht die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 5 GebG mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.12.5. Entstehen der Gebührenschuld bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften
Wenn das Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf, dann entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Rechtskraft der Genehmigung oder Bestätigung (§ 16 Abs. 6 GebG).Damit ist klargestellt, dass nur solche Genehmigungen oder Bestätigungen gemeint sind, die für das zivilrechtlich gültige Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erforderlich sind.
Beispiele:
- Genehmigungen des Pflegschaftsgerichtes in Pflegschaftssachen
- Genehmigungen durch die Grundverkehrskommission.
Beispiel 1:
Eine Person, welche unter Erwachsenenvertretung steht, schließt einen Vertrag ab, der pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen ist. Die Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter bzw. das Pflegschaftsgericht bestimmt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht, denn ohne Genehmigung wäre der Vertrag nicht gültig.
Beispiel 2:
Zwei Personen schließen einen Bestandvertrag. Der Pächter möchte ein Lokal eröffnen. Hiezu braucht er die Genehmigung der Gewerbebehörde. Auch wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, ist der Pachtvertrag deswegen nicht ungültig. Eine solche Genehmigung schiebt den Zeitpunkt der Gebührenschuld nicht hinaus.
12.6. Entstehen der Gebührenschuld beim Wechsel
Das Gesetz knüpft den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld beim Wechsel an verschiedene Tatbestände, die in der Eigenheit der wechselrechtlichen Vorgänge begründet sind, an:- Körperliche Übergabe der Wechselurkunde,
- Indossierung,
- Annahme (Akzept),
- amtlicher Gebrauch,
- Vervollständigung.
Näheres siehe Rz 1633 ff.