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10.5. Eingaben (§ 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.5.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 400
Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, unterliegen einer Eingabengebühr.

Rz 401
Die Eingabe hat folgende Merkmale:

10.5.2. Schriftliches Anbringen

Rz 402
Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (VwGH 16.11.1995, 94/16/0057).

Rz 403
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren.

Beispiele:

Meldeanfrage bei der Gemeinde, Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung

Rz 404
Grundsätzlich hat eine Eingabe eine Unterfertigung zu enthalten (siehe Rz 138 ff).

Nur dann, wenn feststeht, dass die Eingabe von der darin als Einschreiter genannten Person stammt, ist die Unterschrift kein Wesensmerkmal einer Eingabe. Eingaben sind daher in diesem Fall unabhängig von ihrer Unterzeichnung im Zeitpunkt ihrer Überreichung gebührenbar (VwGH 12.12.1988, 87/15/0057). Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 444.

Rz 405
Ein mündliches (telefonisches) Anbringen löst keine Gebührenpflicht aus. Erfolgt nachträglich eine schriftliche Bestätigung durch den Einschreiter, so unterliegt die Bestätigung der Gebühr für Eingaben.

Rz 406
Wird eine Eingabe über amtlichen Auftrag im Zuge einer amtlichen Sachverhaltsermittlung überreicht, ist das Privatinteresse ausgeschlossen (VwGH 14.11.1996, 94/16/0148).

Rz 407
Die Wiederholung eines bei einer Behörde bereits eingebrachten Antrages in einer neuerlichen Eingabe löst für diese Eingabe die Gebührenpflicht aus (VwGH 14.4.1986, 85/15/0324, 85/15/0332). Im Gegensatz dazu ist die bloße Urgenz einer Erledigung eines bereits eingebrachten Antrages (ohne Wiederholung des Antrages) gebührenfrei (siehe Rz 446).

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