Bei amtlichen Ausfertigungen nach § 14 TP 2 GebG (siehe
Rz 280 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Hinausgabe, also mit der Aushändigung oder Übersendung an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann.
Eine Übersendung liegt dann vor, wenn die Schrift nicht persönlich, sondern postalisch oder elektronisch (zB E-Mail oder Fax) übermittelt wird. Der Zeitpunkt der Übersendung ist jener, in dem die Schrift die Sphäre der Behörde verlässt.
Bei Amtshandlungen (siehe zB
Rz 512 und
Rz 713) entsteht die Gebührenschuld mit deren Beginn.
Bei den folgenden Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe
Rz 490 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung:
- Z 4 lit. a: Niederschrift über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft,
- Z 4 lit. b: Niederschrift über die Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
- Z 5: Niederschriften über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren,
- Z 6: Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden.
Bei Zeugnissen nach § 14 TP 14 GebG (siehe
Rz 630 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinausgabe. Dies gilt auch für die Sondertatbestände eines Zeugnisses, nämlich den Abschriften nach § 14 TP 1 GebG (siehe
Rz 252 ff) und den Auszügen nach § 14 TP 4 GebG (siehe
Rz 340 ff).
Bei Zeugnissen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Gerichten ausgestellt worden sind, entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe
Rz 120 ff).
Die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des
§ 14 GebG sind in
§ 11 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse.
Die Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (siehe
Rz 610 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson. Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch eine vergleichbare ausländische Urkundsperson vorgenommen, entsteht die Gebührenschuld, sobald im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe
Rz 120 ff) gemacht wird.