8.2.1. Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels, Eingaben im Zusammenhang mit Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten, übrige Eingaben, Beilagen, Protokolle
Bei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den in § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 GebG angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten entsteht die Steuerschuld mit Überreichung. Bei den übrigen Eingaben (siehe Rz 400 ff), Beilagen (siehe Rz 360 ff), eingabeersetzenden Protokollen (siehe Rz 481 ff), Befunden und Vernehmungen (siehe Rz 484 ff) anlässlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses (siehe Rz 630 ff) oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen.Der Begriff der Erledigung umfasst alle Arten schriftlicher Äußerungen der Behörde zu einem Anbringen. Damit sind nicht nur Erledigungen in Bescheidform gemeint. Auch eine nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen zulässige andere Form der Schriftlichkeit lässt die Gebührenpflicht im Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung entstehen.Eine abschließende Erledigung liegt dann vor, wenn sich aus dieser für den Antragsteller eine rechtliche Konsequenz ergibt.Beispiel:
Wird eine Bauanzeige gemäß § 15 Abs. 7 erster Teilstrich NÖ Bauordnung 2014 nicht untersagt und dies dem Anzeigenleger schriftlich zur Kenntnisnahme mitgeteilt, so hat diese schriftliche Zurkenntnisnahme der Bauanzeige eine rechtliche Konsequenz für das Verfahren und stellt damit eine schriftliche Erledigung für die Bauanzeige dar.
Beispiele schriftlicher Erledigungsarten:
Genehmigung, Stattgabe, Bewilligung, Zurückweisung, Abweisung, Mitteilung über Verfahrenseinstellung, Gegenstandsloserklärung; die Ausstellung eines beantragten Zeugnisses; die Anbringung eines Genehmigungsstempels auf der Eingabe; die schriftliche Auskunft, dass das Anbringen keiner materiellen Erledigung zugänglich ist.
Bei einem Ersuchen um Übersendung von Aktenabschriften stellt die Übermittlung der angeforderten Kopien unabhängig davon, ob auch ein behördliches Begleitschreiben angeschlossen ist, eine schriftliche Erledigung dar.
Beispiel:
Es wird bloß in einem Höflichkeitsschreiben mitgeteilt: "das Verfahren wurde abgeschlossen" oder "Ihrem Antrag wurde entsprochen". Ist jedoch Inhalt des Höflichkeitsschreibens der Behörde lediglich die Zurkenntnisnahme der eingereichten Mitteilung, ohne dass für den Antragsteller daraus eine rechtliche Konsequenz ableitbar wäre, so liegt keine schriftliche abschließende Erledigung der Behörde vor.
Beispiele:
Ist zB in einem Baugesetz vorgesehen, dass die Vollendung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde zu melden ist und ergeht nach Durchführung einer Schlussüberprüfung aber kein Bescheid über die Benützungsbewilligung, hat der Bauwerber (in der Regel) bereits mit der Meldung der Vollendung das Recht zur Benützung des Bauvorhabens.
Wird dagegen schriftlich mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird oder wird der Antrag für gegenstandslos erklärt, so entsteht mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung die Gebührenschuld für den ursprünglichen Antrag.
Im Mehrparteienverfahren entsteht eine Gebührenschuld für die verfahrenseinleitende Eingabe nur dann, wenn auch der Antragsteller die schriftliche Erledigung erhält.
Beispiel:
Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Mehrparteienverfahren:
Die Einstellung des Verfahrens wird den Parteien mit Ausnahme desjenigen, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, schriftlich zur Kenntnis gebracht; es entsteht keine Gebührenschuld.